Auszug aus dem Laborhandbuch:
Abschnitt 8.1.1. „Infektionsschutzgesetz“

Infektionsschutzgesetz – IfSG – Inhalt

0.
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14.
15.
16.

 

Übersicht über die Paragraphen
Allgemeine Vorschriften
Koordinierung und Früherkennung
Meldewesen
Verhütung übertragbarer Krankheiten
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und ...
Wasser
Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Zuständige Behörde
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Entschädigung in besonderen Fällen
Kosten
Sondervorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
Übergangsvorschriften

0. Übersicht über die Paragraphen

1.   Allgemeine Vorschriften

§   1
§   2
§   3

 

Zweck des Gesetzes
Begriffsbestimmungen
Prävention durch Aufklärung

2.   Koordinierung und Früherkennung

§   4
§   5

 

Aufgaben des Robert Koch-Institutes
Bund-Länder-Informationsverfahren

3.   Meldewesen

§   6
§   7
§   8
§   9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15

 

Meldepflichtige Krankheiten
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Zur Meldung verpflichtete Personen
Namentliche Meldung, Erforderliche Angaben:...
Nichtnamentliche Meldung, Erforderliche Angaben:...
Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständigen Landesbehörde
Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk
Sentinel-Erhebungen
Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten
Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage

4.   Verhütung übertragbarer Krankheiten

§ 16
§ 17
§ 18

§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23

 

Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder
Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten
Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Impfstoffe
Impfausweis
Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

5.   Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

§ 24
§ 25

§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32

 

Behandlung übertragbarer Krankheiten
Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
Durchführung
Teilnahme des Behandelnden Arztes
Schutzmaßnahmen
Beobachtung
Quarantäne
Berufliches Tätigkeitsverbot
Erlass von Rechtsverordnungen

6.   Zusätzliche Vorschriften für Schulen und ...

§ 33
§ 34
§ 35
§ 36

 

Gemeinschaftseinrichtungen
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichen, Aufgaben des Gesundheitsamtes
Belehrung für Personen in der Betreuung von Kinder und Jugendlichen
Einhaltung der Infektionshygiene

7.   Wasser

§ 37

§ 38
§ 39
§ 40
§ 41

 

Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
Erlass von Rechtsverordnungen
Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
Aufgaben des Umweltbundesamtes
Abwasser

8.   Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

§ 42
§ 43

 

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

9.   Tätigkeiten mit Krankheitserregern

§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53

 

Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Ausnahmen
Tätigkeit unter Aufsicht
Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
Rücknahme und Widerruf
Anzeigepflichten
Veränderungsanzeige
Aufsicht
Abgabe
Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge

10.  Zuständige Behörde

§ 54

Benennung der Behörde

11.  Angleichung an Gemeinschaftsrecht

§ 55

Angleichung an Gemeinschaftsrecht

12.  Entschädigung in besonderen Fällen

§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60

§ 61
§ 62
§ 63


§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68

 

Entschädigung
Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
Aufwendungserstattung
Sondervorschrift für Ausscheider
Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Gesundheitsschadensanerkennung
Heilbehandlung
Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren von Krankenkassen
Zuständige Behörde für die Versorgung
Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
Zahlungsverpflichteter
Pfändung
Rechtsweg

13.  Kosten

§ 69

Kosten

14.  Sondervorschriften

§ 70
§ 71
§ 72

 

Abgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
Aufgaben nach dem Seemansgesetz
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes

15.  Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 73
§ 74
§ 75
§ 76

 

Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften
Weitere Strafvorschriften
Einziehung

16.  Übergangsvorschriften

§ 77

Übergangsvorschriften

1. Allgemeine Vorschriften

Bundesgesetzbl. Jg 2000 Teil 1 Nr.33, ausgeg. zu Bonn am 25.07.00

Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
(Seuchenrechtsneuordnungsgesetzt - SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§   1

Zweck des Gesetzes

1.

 

Übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

2.

...

§   2

Begriffsbestimmungen

1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.

 

Krankheitserreger
Infektion
Übertragbare Krankheit
Kranker
Krankheitsverdächtiger
Ausscheider
Ansteckungsverdächtiger
Nosokomiale Infektion
Schutzimpfung
Andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Impfschaden
Gesundheitschädling
Sentinel-Erhebung - Eine epidemiologische Methode zur Erfassung der Verbreitung.
Gesundheitsamt

§   3

Prävention durch Aufklärung

2. Koordinierung und Früherkennung

§   4

Aufgaben des Robert Koch-Institutes

1.

 

Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen entwickeln.

2.1.

Erstellung von Richtlinien, Empfehlungen, Merkblättern.

2.2.a.

 

Erstellung von Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern.

2.2.b.

 

Festlegung zu erfassender nosokomialer Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen.

3.

Zusammenfassung von Meldungen, um sie infektionsepidemiologisch auszuwerten.

4.

Auswertung der Ergebnisse, Veröffentlichung, zur Verfügung stellen für Behörden, etc..

5.

Kann Sentinel-Erhebungen durchführen.

§   5

Bund-Länder-Informationsverfahren

3. Meldewesen

§   6

Meldepflichtige Krankheiten

 

 

Namentlich ist zu melden:

1.

 

der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an

a)
b)
c)
d)
e)
f)

 

 
 
Diphterie
 
akuter Virushepatitis
enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS).
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.

2.

 

der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis wenn

a)
b)

 

...
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen in epidemischem Zusammenhang stehen oder ein solcher vermutet wird.

3.

Impfreaktion

4.

Tollwutkrankes Tier

5.

...

§   7

Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

(1)
 
5.
12.a)
16.
26.
28.

 

Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
Campylobacter sp., darmpathogen
Escherichia coli, enteroh„morrhagische Stämme (EHEC)
Giardia lamblia
Legionella sp.

Listeria monocytogenes;

 
 
41.

 

Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen.
Salmonella, sonstige

(2)
(3)

 

...
Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
1. Treponema pallidum ...

§   8

Zur Meldung verpflichtete Personen

§   9

Namentliche Meldung, Erforderliche Angaben: ...

§ 10

Nichtnamentliche Meldung, Erforderliche Angaben: ...

§ 11

Übermittlungen durch Gesundheitsamt und zuständige Landesbehörde

§ 12

Meldungen an die WHO und das Europäische Netzwerk

§ 13

Sentinel-Erhebungen

§ 14

Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten

§ 15

Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage

4. Verhütung übertragbarer Krankheiten

§ 16

Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1)
 
 
(2)
(3-6)
(7)
 
(8)

 

Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder sind solche anzunehmen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahren.
Die Beauftragten sind berechtigt, Räume etc. zu betreten und Unterlagen einzusehen.
  
Bei Gefahr im Verzug kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen.

§ 17

Besondere Maßnahmen der Behörde, RechtsVO durch die Länder
(VO = Verordnung)

(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)

 

Entseuchung oder Vernichtung von Gegenständen
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
Ggf. Beauftragung von Fachkräften
 
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen, Krätzemilben. ...
 
Ggf. Einschränkung der Grundrechte

§ 18

Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfungen ...

(1)
(2)
 
 
 
(3)
(4-5)

 

Mittel und Verfahren
Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekanntmachung der Liste ist bei
1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung: das RKI
2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und Bekämpfung von Wirbeltieren: das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin.
Kosten, Gebühren, Auslagen

§ 19

Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen

(1)
(2)

 

Beratung und Untersuchung bzgl. sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose.
Kosten ...

§ 20

Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(1)
 
(2)
(3)
(4)
 
(5)
(6)
(7)

 

Information der Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten.
Ständige Impfkommission (STIKO)
 
Übernahme der Kosten für bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenver- sicherung.

§ 21

Impfstoffe

§ 22

Impfausweis

(1)
(2)
(3)

 

Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich einzutragen.
Impfausweis muss enthalten: ...

§ 23

Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

(1)
 
 
(2)

 

Nosokomiale Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen ist fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu bewerten.
Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

5. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

§ 24

Behandlung übertragbarer Krankheiten nur Ärzten gestattet ...

§ 25

Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern

(1)
(2)

   

§ 26

Durchführung

(1)
(2)
(3)
(4)

   

§ 27

Teilnahme des Behandelnden Arztes

§ 28

Schutzmaßnahmen

(1)
(2)

   

§ 29

Beobachtung

(1)
(2)

   

§ 30

Quarantäne

(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)

 

Anordnung der zuständigen Behörde ....
... zwangsweise ...
Der Abgesonderte hat die Anordnungen zu befolgen ...
Zutritt zu abgesonderten Personen

§ 31

Berufliches Tätigkeitsverbot

 

 

Die Behörde kann die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten untersagen.

§ 32

Erlass von Rechtsverordnungen

6. Zusätzliche Vorschriften für Schulen und ...

§ 33

Gemeinschaftseinrichtungen

§ 34

Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichen, Aufgaben des GA

(1)

 

Personen die an ...
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  7. Keuchhusten
  8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  9. Masern
11. Mumps
16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
20. Windpocken

   

erkrankt, dessen verdächtig oder verlaust sind, dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu denBetreuten haben. ...

   

Entsprechend für Betreute: Verbot des Betretens der Gemeinschaftseinrichtung. ...

(2)

 

Ausscheider von ...
2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

   

... dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes betreten...

(3)
...
(11)

   

§ 35

Belehrung für Personen in der Betreuung von Kinder und Jugendlichen

§ 36

Einhaltung der Infektionshygiene

7. Wasser

§ 37

Beschaffenheit von "Trink-Wasser" und "Bade-Wasser", Überwachung

§ 38

Erlass von Rechtsverordnungen

(1)
 
 
(2)
(3)

 

Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung...
1. welchen Anforderungen das Wasser .. entsprechen muss ..
2. dass und wie das Wasser (und Anlagen) zu Überwachen sind.

§ 39

Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 40

Aufgaben des Umweltbundesamtes

§ 41

Abwasser

(1)
 
 
(2)

 

Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. ...
Die Landesregierungen werden ermächtigt, entsprechende Gebote und Verbote zu erlassen. ...

8. Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

§ 42

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

(1)

 

Personen, die
1. ... Shigellenruhr, Salmonellose ... verdächtig sind,
2. .. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische E. coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

   

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen/etc. der genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung ...

(2)
(3)
(4)
(5)

 

Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind: ...
 
Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. ...

§ 43

Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

9. Tätigkeiten mit Krankheitserregern

§ 44

Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

   

Wer Krankheitserregerin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarfeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 45

Ausnahmen

(1)

 

Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt berechtigt sind, für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind ...
soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden.

(2)

 

Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für
1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl ...
2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl, ... soweit diese nicht spezifischen

   

Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten.

(3)

 

Die zuständige Behörde ... hat Personen von der Erlaubnispflicht frei zu stellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer Ausbildung die Sachkunde erworben haben.

(4)

 

Behörde hat Tätigkeiten zu untersagen, wenn sich eine Person als unzuverlässig erwiesen hat.

§ 46

Tätigkeit unter Aufsicht

§ 47

Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis

(1)

 

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
1. die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder
2. sich als unzuverlässig erwiesen hat.

(2)

 

Die erforderliche Sachkenntnis wird durch
1. den Abschluß eines Studiums und
2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht nachgewiesen. ...

(3)

 

Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und auf bestimmte Krankheitserreger zu beschränken, soweit dies erforderlich ist. ...

(4)

 

Bei Antragstellern, die nicht die Approbation besitzen, darf sich die Erlaubnis nicht auf Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion erstrecken.

§ 48

Rücknahme und Widerruf

§ 49

Anzeigepflichten

(1)

 

Wer Tätigkeiten im Sinne § 44 aufnehmen will, hat dies mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. ...

(2)

 

Mit Zustimmung der Behörde können die Tätigkeiten vor Ablauf der Frist aufgenommen werden.

(3)

 

Die Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung der Bevölkerung besteht, insbesondere weil
1. für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
2. die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.

§ 50

Veränderungsanzeige

§ 51

Aufsicht

   

Wer eine Tätigkeit ausübt, untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.

§ 52

Abgabe

   

Krankheitserreger dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt.

§ 53

Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge

(1)

 

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, ... Vorschriften
1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie
2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind zu erlassen ...

(2)

 

In der Rechtsverordnung kann auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte vorzulegen sind. ...

10. Zuständige Behörde

§ 54

Benennung der Behörde

   

Die Landesregierungen bestimmen die zuständigen Behörden. ...

11. Angleichung an Gemeinschaftsrecht

§ 55

Angleichung an Gemeinschaftsrecht

12. Entschädigung in besonderen Fällen

§ 56

Entschädigung

(1)
 
 
(2)
(3)
(4)
(5)
 
 
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)

 

Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsver- dächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern... einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld ...
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall ...
Verdienstausfall ...
Existenzgefährdung
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber ... längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Fälligkeit der Entschädigungsleistungen bei Arbeitnehmern
Arbeitsunfähigkeit des Entschädigungsberechtigten ...
Auf die Entschädigung sind anzurechnen: ...
Anspruch auf Entschädigung ...

§ 57

Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung

§ 58

Aufwendungserstattung

§ 59

Sondervorschrift für Ausscheider

§ 60

Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

§ 61

Gesundheitsschadensanerkennung

§ 62

Heilbehandlung

§ 63

Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungs- gesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren von Krankenkassen

§ 64

Zuständige Behörde für die Versorgung

§ 65

Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

§ 66

Zahlungsverpflichteter

§ 67

Pfändung

§ 68

Rechtsweg

13. Kosten

§ 69

Kosten

14. Sondervorschriften

§ 70

Abgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes

§ 71

Aufgaben nach dem Seemansgesetz

§ 72

Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes

15. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 73

Bußgeldvorschriften

(1)
(2)

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
Geldbuße

§ 74

Strafvorschriften

§ 75

Weitere Strafvorschriften

§ 76

Einziehung

16. Übergangsvorschriften

§ 77

Übergangsvorschriften...

Artikel 3
Neubekanntmachung des Düngemittelgesetzes

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)

 

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündigung folgenden Kalender- monats in Kraft. ...

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 20. Juli 2000

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